E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 02 192: Obergericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren gegen eine Person namens N.________ wegen verschiedener Straftaten wie Missbrauch von Vertrauen, Betrug, betrügerischem Konkurs und anderen. N.________ wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die teilweise mit einer früheren Strafe verbunden war. Es gab Berufungen und einen Haftbefehl gegen N.________. Letztendlich wurde der Haftbefehl bestätigt und N.________ muss die Gerichtskosten sowie die Entschädigung für den Pflichtverteidiger zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 02 192

Kanton:LU
Fallnummer:21 02 192
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 02 192 vom 05.09.2002 (LU)
Datum:05.09.2002
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 48 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. In Strafprozessen, in denen erstinstanzlich eine hohe Strafe ausgefällt wurde, ist bei Versäumnis der Rechtsmittelfrist wegen groben Verschuldens des Verteidigers bei der Prüfung des Wiederherstellungsgesuchs nicht allein das Verhalten des Verteidigers, sondern auch dasjenige des betroffenen Angeklagten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Gebot, einem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werden zu lassen.
Schlagwörter : Recht; Angeklagte; Verteidiger; Angeklagten; Appellation; Frist; Verteidigerin; Urteil; Interesse; Prozess; Rechtsmittel; Kriminalgericht; Wiederherstellung; Vertreter; Obergericht; Verschulden; Verteidigers; Verteidigung; Appellationserklärung; Gesuch; Säumnis; Rechtsprechung; Entscheid; Beistand; Beschuldigte; Kriminalgerichts; Rechtsmittelfrist
Rechtsnorm:Art. 32 BV ;Art. 33 OR ;
Referenz BGE:119 II 86;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 02 192

Mit Urteil vom 25. Januar 2002 sprach das Kriminalgericht des Kantons Luzern den da-mals a.o. amtlich durch Rechtsanwältin X. verteidigten Angeklagten Y. u.a. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a c BetmG sowie des gewerbsund banden-mässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB schuldig und bestrafte ihn mit acht Jahren Zuchthaus (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früheren Strafe und unter Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs). Gleichzeitig widerrief das Kriminalgericht den Y. gewährten bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe von einem Monat gemäss Strafverfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Schaffhausen vom 28. Juni 1999, verwies ihn für zehn Jahre des Landes und erhob gegen ihn eine Ersatzforderung von Fr. 40'000.--. Das begründete Urteil des Kriminalgerichts, das vom in der Strafanstalt Bostadel einsitzenden Y. am 5. April 2002 entgegengenommen wurde, erwuchs mit dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Am 15. August 2002 hat der vom Angeklagten neu beauftragte Rechtsanwalt Z. beim Obergericht namens des Angeklagten Appellation erklärt und gleichzeitig um die Wiederherstellung der Frist für die Appellationserklärung gegen das Urteil des Kriminalgerichts vom 25. Januar 2002 ersucht. Das Obergericht hat dieses Gesuch gutgeheissen.



Aus den Erwägungen:

3.1. Nach § 48 Abs. 1 StPO kann die Wiederherstellung gegen die Folgen einer versäumten gesetzlichen behördlich bestimmten Frist bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.



Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und des geordneten Verfahrensgangs darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein unverschuldetes Hindernis liegt vor, wenn es der Partei ihrem Vertreter infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren. Säumnis kann beispielsweise auf Naturereignissen (Überschwemmung, Erdbeben usw.) auf unabwendbaren Zufällen (plötzliche schwere Erkrankung, Inhaftierung, Zugverspätung, Kriegsereignisse usw.) beruhen. Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 35 OG, dem § 48 StPO weitgehend entspricht, können nicht nur Hinderungsgründe objektiver, sachbedingter Natur, sondern auch subjektiver, psychischer Art eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen. Letzteres gilt beispielsweise, wenn der Säumige darüber irrt, dass eine Frist läuft wenn er über die Tatsache, dass sie von seinem Anwalt nicht benutzt worden ist, sich im Irrtum befindet und deswegen keinen Grund zum eigenen Handeln hat. Ein rechtserheblicher Wiederherstellungsgrund kann auch darin gesehen werden, dass ein Säumiger durch ein Verhalten der Behörde in einen die Fristversäumnis bewirkenden Irrtum versetzt wird, ohne selbst dafür verantwortlich zu sein (Pra 77 [1988] Nr. 152, Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Bern/München 1999, § 44 N 31, Knecht Stefan, Willensmängel bei Prozesshandlungen des Beschuldigten, Diss., Zürich 1980, S. 44 ff.; vgl. auch LGVE 1984 I Nr. 46, LGVE 1986 I Nr. 17 [zu § 81bis aZPO], LGVE 1993 II Nr. 46 und Studer/Rüegg/Ei-holzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 91 StPO).



Bei der Auslegung des Begriffs des "unverschuldeten Hindernisses" ist eine vernünftige Mitte zwischen den sich widerstreitenden Interessen anzustreben. Denn es stehen dem Interesse der Parteien, die ihnen zustehenden prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, und der um der Erforschung der materiellen Wahrheit willen statuierten Offizialmaxime das Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit gegenüber. Gemäss der deutschen Praxis steht die Säumnis bzw. das Verschulden des erbetenen wie auch des gewählten (amtlichen) Verteidigers seiner Hilfspersonen der Wiedereinsetzung nicht entgegen, wenn die betroffene Partei das Versäumnis nicht mitverursacht hat. Diese Auffassung findet sich auch in der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung. Dass die allein durch den Anwalt verschuldete Säumnis dem Beschuldigten nicht angerechnet werden kann, wird aus dem Gebot der notwendigen und wirksamen Verteidigung abgeleitet (Brühlmeier Beat, Aargauische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1980, S. 41, N 68 lit. e; Roxin Claus, Strafverfahrensrecht, 23. Aufl., München 1993, § 22 N 17; Dahs Hans, Handbuch des Strafverteidigers, 5. Aufl., Köln 1983, S. 544 N 969; Hauser/Schweri, a.a.O., § 44 N 31; AGVE 1997 Nr. 38 S. 117 f.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 35 OG hingegen schliesst jedes Verschulden einer Partei ihres Vertreters die Wiederherstellung aus. Auch das Verhalten von Hilfspersonen sei dem Vertreter bzw. der Partei voll anzurechnen (BGE 119 II 86, 87 E. 2 lit. a und unveröffentlichter Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts i.S. A. B. vom 5.7.1993 S. 8 E. 3 lit. d). Diese Rechtsprechung gründet auf der Bestimmung des Art. 33 OR, wonach der ermächtigte Vertreter durch sein Handeln direkt den Vertretenen verpflichtet. Wie das Zürcher Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 7. Dezember 1995 (ZR 96 [1997] Nr. 6 S. 27) jedoch festhielt, stellt sich allerdings die Frage, ob die Übernahme dieser obligationenrechtlichen Betrachtungsweise den Besonderheiten des Strafprozessrechts genügend Rechnung trägt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verteidiger im Strafprozess weniger als Vertreter denn als Beistand des Angeklagten handelt. Im luzernischen Strafprozessrecht ist der Verteidiger gerade nicht Vertreter, sondern blosser Beistand des Angeklagten (§ 33 Abs. 2 StPO, LGVE 1988 I Nr. 62).



3.2. Zur Begründung des Gesuchs um Wiederherstellung der versäumten Appellationsfrist wird geltend gemacht, der Angeklagte sei bisher der irrigen Auffassung gewesen, dass seine damalige Verteidigerin entsprechend seinem Wunsch die Appellation gegen das Kriminalgerichtsurteil vom 25. Januar 2002 erklärt habe. Er habe nun aber vernehmen müssen, dass sie dies nicht getan habe.



Wie aus den vorliegenden Akten hervorgeht, bestreitet die damalige Verteidigerin sinngemäss, dass sie die Appellationsfrist schuldhaft verpasst habe. Ihre Ausführungen sind allerdings wenig glaubhaft. So teilte sie in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2002 dem Angeklagten mit, sie beide seien bei der Besprechung des kriminalgerichtlichen Urteils vom 25. Januar 2002 übereingekommen, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels an das Obergericht infolge dessen Aussichtslosigkeit zu verzichten. Im Appellationsverfahren hätte gar das Risiko einer Straferhöhung bestanden. Dabei übersah die damalige Verteidigerin, dass eine Straferhöhung im Appellationsverfahren des Angeklagten eher unwahrscheinlich wäre. So gilt im luzernischen Strafprozess das Verbot der "reformatio in peius" in dem Sinne, dass die Strafe im Appellationsverfahren nicht erhöht werden darf, wenn nur der Angeklagte appelliert und keine Anschlussappellation vorliegt (§ 236 Abs. 2 StPO). Nachdem das Kriminalgericht im Strafpunkt dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich entsprochen hatte, hätte sich diese kaum zur Einlegung der Anschlussappellation veranlasst gesehen. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, der gegen das kriminalgerichtliche Urteil vom 25. Januar 2002 appellieren wollte, der berechtigten Auffassung war, seine damalige Verteidigerin werde rechtzeitig die Appellation gegen das vorinstanzliche Urteil erklären. Angesichts der vom Kriminalgericht ausgefällten hohen Strafe von acht Jahren Zuchthaus erscheint sein Wille, dies durch die Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen, ohne weiteres als nachvollziehbar. Die damalige Verteidigerin blieb allerdings passiv. Der Briefwechsel zwischen ihr und dem Obergericht bzw. dem Angeklagten weist darauf hin, dass die damalige Verteidigerin entgegen ihrer anderslautenden Darstellung auf die Einreichung der Appellationserklärung nicht bewusst verzichtet hatte, sondern deren Unterlassung in Wirklichkeit auf ihr Versehen zurückzuführen war. Dies macht insbesondere ihre Anfrage an das Obergericht vom 18. Juli 2002 deutlich, worin sie im Auftrage ihres Klienten anfragte, wann mit der Hauptverhandlung gerechnet werden könnte. Offensichtlich ging sie damals selber davon aus, dass sie eine Appellationserklärung eingereicht hatte, was jedoch nicht zutraf. Unter diesen Umständen ist die Säumnis der Fristeinhaltung auf ein Versehen der damaligen Verteidigerin zurückzuführen, das dem damals von ihr verbeiständeten Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser durfte darauf vertrauen, dass die damalige Verteidigerin seine Interessen wahren und die Appellation erklären würde. Insbesondere konnte vom Angeklagten nicht verlangt werden, dass er vom Gefängnis aus die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch seine Verteidigerin überwachte. Dies wäre schon angesichts der unter Rechtsanwälten verbreiteten Praxis, Fristen erst am letzten Tag wahrzunehmen, gar nicht möglich. Der Angeklagte konnte daher das durch seine damalige Verteidigerin verschuldete Fristversäumnis nicht durch eine eigene Handlung rechtzeitig wieder gutmachen, da ihm ihr Fehlverhalten erst bekannt wurde, als die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war. Den Angeklagten trifft demzufolge vorliegend an der Fristversäumnis kein persönliches Verschulden.



Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die damalige Rechtsanwältin als a.o. amtliche Verteidigerin des Angeklagten bestellt war. In Pra 2002 Nr. 82 hat das Bundesgericht das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung der Pflicht der Gerichte gegenübergestellt, dafür zu sorgen, dass der Angeklagte diese Rechte auch wirklich wahrnehmen kann. Jeder Angeklagte habe gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV u.a. das Recht, entweder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten oder, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines solchen verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich sei. Diese Bestimmung bezwecke, dass dem Angeklagten eine konkrete und wirksame Verteidigung zuteil werde. Der amtliche Verteidiger habe die Interessen des Angeklagten in ausreichender Weise wahrzunehmen und die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Angeklagten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Werde von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufsund Standespflichten zum Schaden des Angeklagten in schwerwiegender Weise vernachlässige, könne darin eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegen. Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers könnten namentlich in krassen Fristund Terminversäumnissen mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen bestehen. Die zuständigen Behörden könnten ihrerseits aber nicht für jeden Fehler des amtlichen Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Sie seien nur dann verpflichtet einzuschreiten und das Erforderliche vorzukehren, wenn offensichtlich sei, dass die Verteidigung ungenügend sei wenn sie sonstwie in ausreichender Weise darüber informiert würden. Grobe Fehler des amtlichen Verteidigers sollten dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Es ist offenkundig, dass Y. als Angeklagter unter diesen Umständen entgegen den Anforderungen der europäischen Menschenrechtskonvention keine konkrete und wirksame Verteidigung erhielt. Auch ist klar, dass der hier zu beurteilende Fehler der damaligen Verteidigerin, der die Prüfung der Strafsache durch das Obergericht als Rechtsmittelinstanz verhinderte, als schwerwiegend zu betrachten ist.



Schliesslich sei auch auf die überzeugenden Erwägungen im Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts vom 7. Dezember 1995 (ZR 96 [1997] Nr. 6) verwiesen. Dort ging es ebenfalls um die Prüfung eines Fristwiederherstellungsgesuchs, nachdem der erbetene Verteidiger infolge seines groben Verschuldens die Rechts-mittelfrist versäumt hatte. Im zitierten Entscheid wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Verurteilter zwar selbständig ein Rechtsmittel einlegen könne. Mache er aber von diesem Recht einzig deshalb nicht selber Gebrauch, weil er seinem Verteidiger den Auftrag erteilt habe, für ihn das Rechtsmittel zu erheben, und dieser dem Auftrag nicht rechtzeitig nachkomme, erfahre der Verurteilte einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsverlust. Dies könne im Ergebnis höchst stossend sein. Der Bestand eines allenfalls fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils stehe im Widerspruch zum Grundsatz, dass es (auch) Aufgabe des Strafprozesses sei, die materielle Wahrheit zu erforschen; es bestehe ein öffentliches Interesse an der Findung eines gerechten Urteils. Die deutsche Praxis und Lehre sähen im Verschulden des Verteidigers einen für den Beschuldigten unabwendbaren Zufall, sofern nicht der Beschuldigte selbst durch eigenes Verschulden das Versäumnis mitverursacht habe. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.



3.3. Zusammenfassend ist das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Appellationsfrist gutzuheissen und auf die Appellationserklärung vom 15. August 2002 einzutreten.



II. Kammer, 5. September 2002 (21 02 192)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.